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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 9A ANSCHAFFUNG, HERSTELLUNG Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 10 ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG IM FALL DES § 4 ABS. 3 DES GESETZES (1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 11C ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG BEI GEBÄUDEN (1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 11D ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG ODER SUBSTANZVERRINGERUNG BEI NICHT ZU EINEM BETRIEBSVERMÖGEN GEHÖRENDEN WIRTSCHAFTSGÜTERN, DIE DER STEUERPFLICHTIGE UNENTGELTLICH ERWORBEN HAT (1) 1Bei den nicht zu einem ...