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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 10 ZTRV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR EINRICHTUNG UND FÜHRUNG DES ZENTRALEN TESTAMENTSREGISTERS (TESTAMENTSREGISTER-VERORDNUNG - ZTRV) § 10 ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG (1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf. (2) Daten ...
- § 18 WOS - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 18 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- § 1 WPapBerBeendV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER BEENDIGUNG DER AUFBEWAHRUNGSFRIST FÜR UNTERLAGEN ÜBER DIE WERTPAPIERBEREINIGUNG § 1 ENDE DER AUFBEWAHRUNG Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren ...
- § 109 StrlSchV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VOR DER SCHÄDLICHEN WIRKUNG IONISIERENDER STRAHLUNG (STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG - STRLSCHV) § 109 UNTERSUCHUNG, AUFZEICHNUNG UND AUFBEWAHRUNG (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ursachen und Auswirkungen eines Vorkommnisses unverzüglich in systematischer ...
- § 23 FinVermV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZANLAGENVERMITTLUNG (FINANZANLAGENVERMITTLUNGSVERORDNUNG - FINVERMV) § 23 AUFBEWAHRUNG Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger
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- Anlage 1 SeeUnterkunftsV - Einzelnorm



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AN BORD VON KAUFFAHRTEISCHIFFEN (SEE-UNTERKUNFTSVERORDNUNG - SEEUNTERKUNFTSV) ANLAGE 1 (ZU § 22 ABSATZ 3) APOTHEKENSCHRANK FÜR DIE AUFBEWAHRUNG DER MEDIZINISCHEN AUSSTATTUNG AN BORD (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1463) Erläuterungen:Aufbau des Apothekenschrankes Der Schrank muss aus einem Oberteil und ...
- § 257 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 257 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325
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- § 22 WODrittelbG - Einzelnorm



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WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 22 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN, BEKANNTMACHUNG DES UNTERNEHMENS (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt ...
- § 81 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 81 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. * zum Seitenanfang
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- § 17 WOSprAuG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES SPRECHERAUSSCHUßGESETZES (WAHLORDNUNG ZUM SPRECHERAUSSCHUßGESETZ - WOSPRAUG) § 17 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
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