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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 15 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 15 AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON HINWEISEN Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 12 HAV - Einzelnorm



... ZUR ABSTIMMUNG ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ZUSATZVERSICHERUNG (HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ABSTIMMUNGSVERORDNUNG - HAV) § 12 AUFBEWAHRUNG DER ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den ...
- § 81 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 81 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. * zum Seitenanfang
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- § 4 RiRegDG - Einzelnorm



... GEMEINSCHAFT ÜBER DIE KENNZEICHNUNG UND REGISTRIERUNG VON RINDERN ERHOBENEN DATEN (RINDERREGISTRIERUNGSDURCHFÜHRUNGSGESETZ - RIREGDG) § 4 AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten ...
- § 25 ViehVerkV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 25 FORM, AUFBEWAHRUNG UND VORLAGE DER KONTROLLBÜCHER UND DES DECKREGISTERS (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit ...
- § 16 SchwbVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN (SCHWBVWO) § 16 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung
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- § 14 MaBV - Einzelnorm



... DER IMMOBILIENMAKLER, DARLEHENSVERMITTLER, BAUTRÄGER, BAUBETREUER UND WOHNIMMOBILIENVERWALTER (MAKLER- UND BAUTRÄGERVERORDNUNG - MABV) § 14 AUFBEWAHRUNG (1) Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss ...
- § 57 MTAPrV - Einzelnorm



... - UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR MEDIZINISCHE TECHNOLOGINNEN UND MEDIZINISCHE TECHNOLOGEN 1 (MT-AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) § 57 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich ...
- § 19 EBeV 2030 - Einzelnorm



... NACH DEM BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ FÜR DIE JAHRE 2023 BIS 2030 (EMISSIONSBERICHTERSTATTUNGSVERORDNUNG 2030 - EBEV 2030) § 19 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN UND DATEN (1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...
- § 77 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 77 FORTFÜHRUNG, AUFBEWAHRUNG UND BENUTZUNG DER FAMILIENBÜCHER (1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend
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