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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 91 - 100 von 177 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 68 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 68 STELLEN FÜR DIE SCHULUNG IN ERSTER HILFE (1) Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen ...
§ 2 FeV2010AusnV 2 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG § 2  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 69 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 69 STELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER FAHRERLAUBNISPRÜFUNG (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern ...
Anlage FeV2010AusnV 2 - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG ANLAGE (ZU § 1) (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Anforderungen an die Fahrer Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt ...
§ 70 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 70 TRÄGER VON KURSEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER KRAFTFAHREIGNUNG (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen ...
§ 71 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71 VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE BERATUNG (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die ...
§ 71a FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71A TRÄGER VON UNABHÄNGIGEN STELLEN FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER EIGNUNG VON EINGESETZTEN PSYCHOLOGISCHEN TESTVERFAHREN UND -GERÄTEN (1) Die Eignung von psychologischen ...
§ 71b FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71B TRÄGER VON UNABHÄNGIGEN STELLEN FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER EIGNUNG VON KURSEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER KRAFTFAHREIGNUNG Die Eignung von Kursen, die Träger ...
§ 72 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 72 BEGUTACHTUNG (1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66, 2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und ...
§ 73 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 73 ZUSTÄNDIGKEITEN (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung ...
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