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Trefferliste für 'umsatzsteuer'
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- § 32 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 32 RECHNUNGEN ÜBER UMSÄTZE, DIE VERSCHIEDENEN STEUERSÄTZEN UNTERLIEGEN Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch
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- § 33 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 33 RECHNUNGEN ÜBER KLEINBETRÄGE Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
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- § 34 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 34 FAHRAUSWEISE ALS RECHNUNGEN (1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten
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- § 35 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 35 VORSTEUERABZUG BEI RECHNUNGEN ÜBER KLEINBETRÄGE UND BEI FAHRAUSWEISEN (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt
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- §§ 36 bis 39a UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) §§ 36 BIS 39A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 40 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 40 VORSTEUERABZUG BEI UNFREIEN VERSENDUNGEN (1) Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur
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- §§ 41 bis 42 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) §§ 41 BIS 42 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 43 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 43 ERLEICHTERUNGEN BEI DER AUFTEILUNG DER VORSTEUERN Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich
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- § 44 UStDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (USTDV) § 44 VEREINFACHUNGEN BEI DER BERICHTIGUNG DES VORSTEUERABZUGS (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
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- Eingangsformel UStSchlFestV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER LÄNDERSCHLÜSSELZAHLEN UND DIE ERMITTLUNG DER SCHLÜSSELZAHLEN FÜR DIE AUFTEILUNG DES GEMEINDEANTEILS AN DER UMSATZSTEUER NACH § 5A DES GEMEINDEFINANZREFORMGESETZES FÜR DIE JAHRE 2024, 2025 UND 2026 (UMSATZSTEUERSCHLÜSSELZAHLENFESTSETZUNGSVERORDNUNG - USTSCHLFESTV) ...
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