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Trefferliste für 'whg'

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§ 45 WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45 REINHALTUNG VON KÜSTENGEWÄSSERN (1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das ...
§ 45a WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45A BEWIRTSCHAFTUNGSZIELE FÜR MEERESGEWÄSSER (1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und 2. ein guter Zustand ...
§ 45b WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45B ZUSTAND DER MEERESGEWÄSSER (1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung 1. von Struktur, Funktion und Prozessen der ...
§ 45c WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45C ANFANGSBEWERTUNG (1) Die zuständigen Behörden bewerten die Meeresgewässer bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments ...
§ 45d WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45D BESCHREIBUNG DES GUTEN ZUSTANDS DER MEERESGEWÄSSER Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2012 die Merkmale ...
§ 45e WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45E FESTLEGUNG VON ZIELEN Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils ...
§ 45f WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45F ÜBERWACHUNGSPROGRAMME (1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach ...
§ 45g WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45G FRISTVERLÄNGERUNGEN; AUSNAHMEN VON DEN BEWIRTSCHAFTUNGSZIELEN (1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach § 45e Satz 1 festgelegte ...
§ 45h WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45H MAßNAHMENPROGRAMME (1) Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015 Maßnahmenprogramme ...
§ 45i WHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 45I BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT (1) Die zuständige Behörde veröffentlicht 1. Zusammenfassungen der Entwürfe a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des ...
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