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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 37 VSVgV - Einzelnorm



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UND SICHERHEIT UND ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 2004/17/EG UND 2004/18/EG 1) (VERGABEVERORDNUNG VERTEIDIGUNG UND SICHERHEIT - VSVGV) § 37 AUFHEBUNG UND EINSTELLUNG DES VERGABEVERFAHRENS (1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn 1. kein Angebot ...
- § 1386 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1386 VORZEITIGE AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 162 BauGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BAUGESETZBUCH *) (BAUGB) § 162 AUFHEBUNG DER SANIERUNGSSATZUNG (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben
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- § 143 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 143 DAUER UND AUFHEBUNG DER BESTELLUNG (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2
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- § 182 BauGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BAUGESETZBUCH *) (BAUGB) § 182 AUFHEBUNG VON MIET- ODER PACHTVERHÄLTNISSEN (1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine
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- § 183 BauGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BAUGESETZBUCH *) (BAUGB) § 183 AUFHEBUNG VON MIET- ODER PACHTVERHÄLTNISSEN ÜBER UNBEBAUTE GRUNDSTÜCKE (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung
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- § 57 GNotKG - Einzelnorm



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KOSTEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT FÜR GERICHTE UND NOTARE (GERICHTS- UND NOTARKOSTENGESETZ - GNOTKG) § 57 ZURÜCKVERWEISUNG, ABÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren ...
- § 270e InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 270E AUFHEBUNG DER VORLÄUFIGEN EIGENVERWALTUNG (1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben, wenn 1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche
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- § 104 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 104 AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche
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- § 28 FischSeuchV 2008 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FISCHSEUCHENVERORDNUNG*) § 28 AUFHEBUNG DER SCHUTZMAßREGELN (1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen
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