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VERGABE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRÄGEN IM BEREICH DES VERKEHRS, DER TRINKWASSERVERSORGUNG UND DER ENERGIEVERSORGUNG (SEKTORENVERORDNUNG - SEKTVO) § 57 AUFHEBUNG UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall eines Verhandlungsverfahrens ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht ...
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VERORDNUNG ZU QUALIFIZIERTEN EINRICHTUNGEN UND QUALIFIZIERTEN WIRTSCHAFTSVERBÄNDEN (QEWV) § 17 VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER EINTRAGUNG UND AUFHEBUNG DER EINTRAGUNG (1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ...
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