zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50 FAMILIENZUSCHLAG UND AUSGLEICHSBETRAG (1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50A KINDERERZIEHUNGSZUSCHLAG (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50B KINDERERZIEHUNGSERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50C KINDERZUSCHLAG ZUM WITWENGELD (1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50D PFLEGE- UND KINDERPFLEGEERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50E VORÜBERGEHENDE GEWÄHRUNG VON ZUSCHLÄGEN (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50F ABZUG FÜR PFLEGELEISTUNGEN Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 51 ABTRETUNG, VERPFÄNDUNG, AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 52 RÜCKFORDERUNG VON VERSORGUNGSBEZÜGEN (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 53 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT ERWERBS- UND ERWERBSERSATZEINKOMMEN (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ...