zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 88 SACHLICHE UND ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen Amtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 11 VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN Personenbezogene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 89 VERFAHRENSART (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 12 REHABILITIERUNGSBEHÖRDE (1) Die Aufhebung oder die Feststellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 90 INHALT DES ANTRAGS (1) In dem Antrag sind anzugeben 1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer, 2. das betroffene Grundstück unter Angabe seiner ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 13 VERWALTUNGSVERFAHREN (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 91 AKTENEINSICHT UND ANFORDERUNG VON ABSCHRIFTEN DURCH DEN NOTAR Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 14 KOSTEN Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 92 LADUNG ZUM TERMIN (1) Der Notar hat den Nutzer und den Grundstückseigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen Teil zu einem Verhandlungstermin ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE AUFHEBUNG RECHTSSTAATSWIDRIGER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN IM BEITRITTSGEBIET UND DIE DARAN ANKNÜPFENDEN FOLGEANSPRÜCHE (VERWALTUNGSRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - VWREHAG) § 15 BESTANDSKRAFT NACH ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN Für die Wirksamkeit ...