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Trefferliste für 'binschstro'

Dokument 91 - 100 von 731 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 23.29 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.29 VERHALTENSPFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS, DER BESATZUNG AN BORD, DES EIGENTÜMERS UND DES AUSRÜSTERS 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person ...
§ 27.14 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 27.14 EINSATZ VON TRÄGERSCHIFFSLEICHTERN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 3.19 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 3.19 BEZEICHNUNG DER SCHWIMMKÖRPER UND SCHWIMMENDEN ANLAGEN IN FAHRT (ANLAGE 3: BILD 39) Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende ...
§ 10.04 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 10.04 FAHRGESCHWINDIGKEIT 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60 a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, 16 km ...
§ 13.18 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 13.18 DURCHFAHREN DER BRÜCKEN, SPERRWERKE, WEHRE, SCHLEUSEN UND EINZELNER STROMSTRECKEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 17.02 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 17.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, FAHRRINNENTIEFE UND ABLADETIEFE 1. Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten ...
§ 20.16 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 20.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke –       1. von ...
§ 24.01 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 24.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen: 1. dem Malzer Kanal (MzK) von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei HOW-km 40,51 (MzK-km 43 ...
§ 27.15 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 27.15 MELDEPFLICHT (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 3.20 BinSchStrO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 3.20 BEZEICHNUNG DER FAHRZEUGE BEIM STILLLIEGEN (ANLAGE 3: BILD 40, 41) 1. Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht ...
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