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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN AUF DEM GEBIETE DES BEAMTENRECHTS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION II. Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION I. ERLAß VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION II. VERTRETUNG BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ...
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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS FÜR POST UND TELEKOMMUNIKATION III. SCHLUßVORSCHRIFTEN Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER BEFUGNIS ZUR GENEHMIGUNG VON NEBENTÄTIGKEITEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERS DER FINANZEN II. Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...