...
...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 15 EINSTELLUNG MIT EINEM HÖHEREN DIENSTGRAD (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit ...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VORBEREITUNGSDIENSTE FÜR DEN GEHOBENEN KRIMINALDIENST DES BUNDES (GKRIMDVDV) § 93 EINSTELLUNG (1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer ...
...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 30 EINSTELLUNG ALS SANITÄTSOFFIZIERIN ODER SANITÄTSOFFIZIER (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden ...
...
VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN IM KRIMINALPOLIZEILICHEN VOLLZUGSDIENST DES BUNDES (KRIMINALLAUFBAHNVERORDNUNG - KRIMLV) § 6A VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINSTELLUNG FÜR EINE VERWENDUNG IM BEREICH CYBERKRIMINALITÄT (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität ...
...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 40 EINSTELLUNG ALS GEOINFORMATIONSOFFIZIERIN ODER GEOINFORMATIONSOFFIZIER (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes ...
...
...
BESTIMMTER RECHTSINSTRUMENTE AUF DEM GEBIET DES INTERNATIONALEN FAMILIENRECHTS (INTERNATIONALES FAMILIENRECHTSVERFAHRENSGESETZ - INTFAMRVG) § 44G EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG (1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Entscheidung vorgelegt wird ...
...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN (BUNDESLAUFBAHNVERORDNUNG - BLV) § 11 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt ...
...