, umso höher die Genauigkeit.



... ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DISZIPLINARRECHTLICHER BEFUGNISSE AUF DIE GERICHTE UND BEHÖRDEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ SCHLUSSFORMEL Der Bundesminister der Justiz * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *



... , LUFTSICHERHEITSBEHÖRDEN, ATOMRECHTLICHE GENEHMIGUNGS- UND AUFSICHTSBEHÖRDEN, OBERSTE BUNDES- UND LANDESBEHÖRDEN SOWIE DAS BUNDESAMT FÜR JUSTIZ (1) Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3d werden auf Ersuchen übermittelt an: 1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen ...






... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor. * zum Seitenanfang * Impressum ...



... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ III. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Frühere Anordnungen zum selben Gegenstand sind nicht mehr anzuwenden. * zum Seitenanfang ...



... ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ I. Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen ...



... ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN BEI DEN OBERSTEN GERICHTEN DES BUNDES IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft. * zum Seitenanfang ...



... UND QUALIFIZIERTEN WIRTSCHAFTSVERBÄNDEN (QEWV) § 17 VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER EINTRAGUNG UND AUFHEBUNG DER EINTRAGUNG (1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes ...



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE NICHTANWENDUNG VON MAßGABEN DES EINIGUNGSVERTRAGES IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-MAßGABENBEREINIGUNGSGESETZ) § 1 UNANWENDBARKEIT VON MAßGABEN (1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages ...



... FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG BEI KLAGEN IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ (BMJVBHWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG (1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt ...