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Trefferliste für 'justiz'
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- § 57 LuftVG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRSGESETZ (LUFTVG) § 57 PRIVATRECHTLICH ORGANISIERTE SCHLICHTUNG (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz privatrechtlich organisierte ...
- § 7g BNotO - Einzelnorm



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über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung) des Prüfungsamtes ...
- § 5 CHGeldERAV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IN VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON GELDFORDERUNGEN NACH DEM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN POLIZEIVERTRAG 1 (SCHWEIZERISCHE-GELDFORDERUNGEN-E-RECHTSVERKEHRS ...
- § 7 CHGeldERAV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IN VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON GELDFORDERUNGEN NACH DEM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN POLIZEIVERTRAG 1 (SCHWEIZERISCHE-GELDFORDERUNGEN-E-RECHTSVERKEHRS ...
- § 4 BfJG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ERRICHTUNG DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ (BFJG) § 4 ELEKTRONISCHE AKTENFÜHRUNG; GEWÄHRUNG VON AKTENEINSICHT (1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt,
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- § 5 BfJG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ERRICHTUNG DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ (BFJG) § 5 DIGITALISIERUNG VON DOKUMENTEN (1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der
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- § 6 BfJG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ERRICHTUNG DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ (BFJG) § 6 ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION (1) Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elektronisches Dokument
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- Eingangsformel BfJWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BFJWIDVERTRANO) EINGANGSFORMEL Nach § 126 Absatz 3 Satz ...
- § 3 BfJWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BFJWIDVERTRANO) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG Die §§ 1 und 2 ...
- § 4 BfJWidVertrAnO - Einzelnorm



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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BFJWIDVERTRANO) § 4 INKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt ...
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