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(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 2 ERHEBUNGSMERKMALE (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung ...
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sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen, 2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt, 3. Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht ...