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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'

Dokument 91 - 100 von 288 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 134 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 134 BEEINTRÄCHTIGUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND GEBÄUDEN (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien ...
§ 34 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 34 MIGRATION VON HERKÖMMLICHEN INFRASTRUKTUREN (1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen und ...
§ 135 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 135 VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 35 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 35 ANORDNUNGEN IM RAHMEN DER ZUGANGSREGULIERUNG (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung ...
§ 136 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 136 INFORMATIONEN ÜBER PASSIVE NETZINFRASTRUKTUREN (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus von Netzen ...
Eingangsformel BegleitG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 36 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 36 VERÖFFENTLICHUNG Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 137 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 137 VOR-ORT-UNTERSUCHUNG PASSIVER NETZINFRASTRUKTUREN (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung ...
§ 37 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 37 MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT BEI DER FORDERUNG UND VEREINBARUNG VON ENTGELTEN (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und ...
§ 138 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 138 MITNUTZUNG ÖFFENTLICHER VERSORGUNGSNETZE (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen ...
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