zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 286 ANMELDUNG DES FORMWECHSELS Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) ANHANG 2 SATZUNG DG BANK AG (Text siehe: DGBankSa) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 5 INHALT DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS (1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger; 2. die Vereinbarung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 92 EINTRAGUNG DER AUSSCHLAGUNG IN DIE MITGLIEDERLISTE (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 190 ALLGEMEINER ANWENDUNGSBEREICH (1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 6 FORM DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 93 AUSEINANDERSETZUNG (1) Mit einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger nach § 90 Abs. 2 als nicht erworben gilt, hat der übernehmende Rechtsträger sich auseinanderzusetzen. Maßgebend ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 288 WIRKUNGEN DES FORMWECHSELS (1) Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. Eine Verpflichtung zur Übernahme ...