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- § 86a SGB 5 - Einzelnorm



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SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) - GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 86A VERWENDUNG VON ÜBERWEISUNGEN IN ELEKTRONISCHER FORM Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als ...
- § 9 HBauStatG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE STATISTIK DER BAUTÄTIGKEIT IM HOCHBAU UND DIE FORTSCHREIBUNG DES WOHNUNGSBESTANDES (HOCHBAUSTATISTIKGESETZ - HBAUSTATG) § 9 VERWENDUNG VON MERKMALEN (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften ...
- § 183a SGB 7 - Einzelnorm



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BUCH SOZIALGESETZBUCH - GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 7. AUGUST 1996, BGBL. I S. 1254) § 183A RECHENSCHAFT ÜBER DIE VERWENDUNG DER MITTEL Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener ...
- § 9 AusglFoG 1965 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TILGUNG VON AUSGLEICHSFORDERUNGEN § 9 VERWENDUNG DER MITTEL DES ANKAUFSFONDS (1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Ausgleichsforderungen angekauft werden, deren endgültige Übernahme geboten erscheint, um den Gläubigern die Erfüllung
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- § 42 SVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNG (SVWO) § 42 VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER KENNZEICHNUNGEN ALS WAHLAUSWEISE (1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden. (2
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- § 51 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 51 VERWENDUNG UND VERWALTUNG DER MITTEL (1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend
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- § 16 MaStRV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE ELEKTRONISCHE VERZEICHNIS ENERGIEWIRTSCHAFTLICHER DATEN (MARKTSTAMMDATENREGISTERVERORDNUNG - MASTRV) § 16 VERWENDUNG DER DATEN DURCH BEHÖRDEN; WEITERGABE AN DRITTE (1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ...
- § 16 DRiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRIG) § 16 DAUER DER VERWENDUNG ALS RICHTER KRAFT AUFTRAGS (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen
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- § 4 BeamtVÜV - Einzelnorm



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BEAMTENVERSORGUNGSRECHTLICHE ÜBERGANGSREGELUNGEN NACH HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (BEAMTENVERSORGUNGS-ÜBERGANGSVERORDNUNG - BEAMTVÜV) § 4 VERWENDUNG VON BEAMTEN UND RICHTERN IM RUHESTAND (1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe ...
- § 2 BEDBPStruktG - Einzelnorm



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GESETZ ZUR VERBESSERUNG DER PERSONELLEN STRUKTUR BEIM BUNDESEISENBAHNVERMÖGEN UND IN DEN POSTNACHFOLGEUNTERNEHMEN § 2 FÖRDERUNG DER ANDERWEITIGEN VERWENDUNG (1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen ...
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