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Trefferliste für 'vwvfg'
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- § 8e VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8E ANWENDBARKEIT Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist
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- § 98 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 98 (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 9 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 9 BEGRIFF DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines
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- § 99 VwVfG - Einzelnorm



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- § 10 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 10 NICHTFÖRMLICHKEIT DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig
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- § 100 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 100 LANDESGESETZLICHE REGELUNGEN Die Länder können durch Gesetz 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; 2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt
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- § 11 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 11 BETEILIGUNGSFÄHIGKEIT Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 101 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 101 STADTSTAATENKLAUSEL Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. * zum
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- § 12 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 12 HANDLUNGSFÄHIGKEIT (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit
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- § 102 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 102 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU § 53 Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. * zum
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