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erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind. (2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß 1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen ...
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