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- § 13 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 13 AUFBEWAHRUNG VON DATEN (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern
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- § 57 MTAPrV - Einzelnorm



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- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR MEDIZINISCHE TECHNOLOGINNEN UND MEDIZINISCHE TECHNOLOGEN 1 (MT-AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) § 57 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich ...
- § 5 32. BImSchV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis 32. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 32. BIMSCHV) § 5 AUFBEWAHRUNG UND ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN AUS DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ...
- § 15 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 15 AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON HINWEISEN Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 30 StVollzG - Einzelnorm



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UND DER FREIHEITSENTZIEHENDEN MAßREGELN DER BESSERUNG UND SICHERUNG (STRAFVOLLZUGSGESETZ - STVOLLZG) § 30 WEITERLEITUNG VON SCHREIBEN. AUFBEWAHRUNG (1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Eingehende ...
- § 45 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 45 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden
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- § 25 ViehVerkV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 25 FORM, AUFBEWAHRUNG UND VORLAGE DER KONTROLLBÜCHER UND DES DECKREGISTERS (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit ...
- § 49 UERV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR ANRECHNUNG VON UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGEN AUF DIE TREIBHAUSGASQUOTE 1, 2 (UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGS-VERORDNUNG - UERV) § 49 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN, UMGANG MIT INFORMATIONEN (1) Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht ...
- § 49 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 49 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift ...
- § 24 GleibWV - Einzelnorm



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DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 24 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens ...
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