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Trefferliste für 'aufbewahrung'

Dokument 101 - 110 von 764 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 18 EPSPV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM PRÜFSACHVERSTÄNDIGEN IM EISENBAHNBEREICH (EISENBAHN-PRÜFSACHVERSTÄNDIGEN-PRÜFUNGSVERORDNUNG - EPSPV) § 18 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ...
§ 1 WPapBerBeendV - Einzelnorm****
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER BEENDIGUNG DER AUFBEWAHRUNGSFRIST FÜR UNTERLAGEN ÜBER DIE WERTPAPIERBEREINIGUNG § 1 ENDE DER AUFBEWAHRUNG Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren ...
§ 7 PfandlV - Einzelnorm****
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN GESCHÄFTSBETRIEB DER GEWERBLICHEN PFANDLEIHER (PFANDLEIHERVERORDNUNG - PFANDLV) § 7 AUFBEWAHRUNG Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder ...
§ 18 WOS - Einzelnorm****
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 18 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 87 3. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 87 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ...
§ 5 EWGV1016/68DV - Einzelnorm****
... (EWG) NR. 1016/68 UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR) § 5 AUFBEWAHRUNG DER BESCHEINIGUNG (1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf ...
§ 64 WVG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER WASSER- UND BODENVERBÄNDE (WASSERVERBANDSGESETZ - WVG) § 64 AUFBEWAHRUNG DER BÜCHER, EINSICHT (1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt. (2) Die Verbandsmitglieder ...
§ 8 EWGV1016/68DV - Einzelnorm****
... (EWG) NR. 1016/68 UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR) § 8 AUFBEWAHRUNG DER KONTROLLDOKUMENTE (1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren ...
§ 49 1. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 49 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. * zum Seitenanfang ...
§ 17 DeckRegV - Einzelnorm****
... UND DEN INHALT DER DECKUNGSREGISTER NACH DEM PFANDBRIEFGESETZ UND DIE AUFZEICHNUNG DER EINTRAGUNGEN (DECKUNGSREGISTERVERORDNUNG - DECKREGV) § 17 AUFBEWAHRUNG DURCH DIE BUNDESANSTALT Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff ...
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