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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'

Dokument 101 - 110 von 224 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 184 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 184 BEWERTUNG IM ERTRAGSWERTVERFAHREN (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ...
Anlage 41 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 41 (ZU § 257 ABSATZ 2) ABZINSUNGSFAKTOREN (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1841 – 1846) Rest- nutzungs- dauer (Jahre) Zinssatz 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %   1 0,9852 0,9843 0,9833 0 ...
§ 1 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden ...
§ 185 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 185 ERMITTLUNG DES GEBÄUDEERTRAGSWERTS (1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten ...
Anlage 42 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 42 (ZU § 259 ABSATZ 1) NORMALHERSTELLUNGSKOSTEN (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848) I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren ...
§ 2 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 2 WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. ...
§ 186 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 186 ROHERTRAG DES GRUNDSTÜCKS (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist ...
Anlage 43 BewG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 43 (ZU § 260) WERTZAHLEN FÜR TEILEIGENTUM, GESCHÄFTSGRUNDSTÜCKE, GEMISCHT GENUTZTE GRUNDSTÜCKE UND SONSTIGE BEBAUTE GRUNDSTÜCKE NACH § 249 ABSATZ 1 NUMMER 5 BIS 8 (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)   Bodenrichtwert oder in EUR/m ...
§ 3 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 3 WERTERMITTLUNG BEI MEHREREN BETEILIGTEN Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach ...
§ 187 BewG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 187 BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte ...
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