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Trefferliste für 'vwgo'
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- § 87a VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 87A (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
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- §§ 178 und 179 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) §§ 178 UND 179 ---- (Änderungsvorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 87b VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 87B (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt
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- § 180 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 180 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür
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- § 87c VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 87C (1) Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden. Dies gilt auch 1. für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, wenn sie Bauleitpläne
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- §§ 181 und 182 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) §§ 181 UND 182 ---- (Änderungsvorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Inhaltsübersicht VwGO - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) INHALTSÜBERSICHT TEIL I Gerichtsverfassung 1. Abschnitt: Gerichte §§ 1 bis 14 2. Abschnitt: Richter §§ 15 bis 18 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter §§ 19 bis 34 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses §§ 35
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- § 88 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 88 Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 183 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 183 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch
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- § 1 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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