zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 72 KRAFTLOSERKLÄRUNG VON AKTIEN IM AUFGEBOTSVERFAHREN (1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 162 VERGÜTUNGSBERICHT (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 262 AUFLÖSUNGSGRÜNDE (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 407A MITTEILUNGEN AN DIE ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSSTELLE (1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 73 KRAFTLOSERKLÄRUNG VON AKTIEN DURCH DIE GESELLSCHAFT (1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 263 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER AUFLÖSUNG Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 408 STRAFBARKEIT PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT AUF AKTIEN Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 74 NEUE URKUNDEN AN STELLE BESCHÄDIGTER ODER VERUNSTALTETER AKTIEN ODER ZWISCHENSCHEINE Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 170 VORLAGE AN DEN AUFSICHTSRAT (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs ...