zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 8 BERUFSMÄßIGER WEHRDIENST UND VERGLEICHBARE ZEITEN (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 85A ERNEUTE BERUFUNG IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 9 NICHTBERUFSMÄßIGER WEHRDIENST UND VERGLEICHBARE ZEITEN (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 86 HINTERBLIEBENENVERSORGUNG (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 10 ZEITEN IM PRIVATRECHTLICHEN ARBEITSVERHÄLTNIS IM ÖFFENTLICHEN DIENST Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 87 UNFALLFÜRSORGE (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 11 SONSTIGE ZEITEN Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 88 ABFINDUNG (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 12 AUSBILDUNGSZEITEN (1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 89 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *