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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'

Dokument 101 - 110 von 173 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 50b BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50B KINDERERZIEHUNGSERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 ...
§ 50c BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50C KINDERZUSCHLAG ZUM WITWENGELD (1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit ...
§ 50d BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50D PFLEGE- UND KINDERPFLEGEERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ...
§ 50e BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50E VORÜBERGEHENDE GEWÄHRUNG VON ZUSCHLÄGEN (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes ...
§ 50f BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50F ABZUG FÜR PFLEGELEISTUNGEN Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches ...
§ 51 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 51 ABTRETUNG, VERPFÄNDUNG, AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ...
§ 52 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 52 RÜCKFORDERUNG VON VERSORGUNGSBEZÜGEN (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender ...
§ 53 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 53 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT ERWERBS- UND ERWERBSERSATZEINKOMMEN (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ...
§ 53a BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 53A ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT ALTERSGELD, WITWENALTERSGELD ODER WAISENALTERSGELD Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld ...
§ 54 BeamtVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 54 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein ...
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