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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 70 BEKANNTMACHUNG ZUM VOLKSBEGEHREN (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden ...
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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES NACH ARTIKEL 29 ABS. 6 DES GRUNDGESETZES (NEUGLIEDERUNGSDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - NEUGLV) § 94 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes ...
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GESETZEN UND RECHTSVERORDNUNGEN UND ÜBER BEKANNTMACHUNGEN (VERKÜNDUNGS- UND BEKANNTMACHUNGSGESETZ - VKBKMG) § 15 ZUSTÄNDIGE STELLE FÜR DIE AMTLICHE BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN NACH ARTIKEL 80A DES GRUNDGESETZES Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz ...
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VON GESETZEN UND RECHTSVERORDNUNGEN UND ÜBER BEKANNTMACHUNGEN (VERKÜNDUNGS- UND BEKANNTMACHUNGSGESETZ - VKBKMG) § 16 VERFAHREN DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN NACH ARTIKEL 80A DES GRUNDGESETZES Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt ...
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