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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 101 - 110 von 107346 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 222 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 222 VORAUSSETZUNGEN (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit ...
§ 1 WindBG - Einzelnorm****
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG) § 1 ZIEL ...
§ 223 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 223 ANMELDUNG DES BESCHLUSSES Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 2 WindBG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG ...
§ 224 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 224 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALHERABSETZUNG Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 3 WindBG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG ...
§ 225 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 225 GLÄUBIGERSCHUTZ (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit ...
§ 4 WindBG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG ...
§ 226 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 226 KRAFTLOSERKLÄRUNG VON AKTIEN (1) Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien für kraftlos ...
§ 5 WindBG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG ...
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