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Trefferliste für 'energie'
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- § 82 GEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 82 ENERGIEVERBRAUCHSAUSWEIS (1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
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- § 90 GEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 90 GEFÖRDERTE MAßNAHMEN ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN (1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang
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- § 102 GEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 102 BEFREIUNGEN (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren
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- Anlage 11 GEG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) ANLAGE 11 (ZU § 88 ABSATZ 2 NUMMER 2) ANFORDERUNGEN AN DIE INHALTE DER SCHULUNG FÜR DIE BERECHTIGUNG ZUR AUSSTELLUNG
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- § 2 HkNRG - Einzelnorm



... - HKNRG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie, 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas oder thermischer Energie nutzt, 3. „Bundesgebiet ...
- § 4 HkNRG - Einzelnorm



... (1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde 1. stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus, 2. überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte, 3. betreibt ...
- Eingangsformel BAFABGebV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DES BUNDESAMTS FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE (BAFA BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG - BAFABGEBV) EINGANGSFORMEL Das Bundesministerium
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- § 11 EnEfG - Einzelnorm



... und zu betreiben, dass sie 1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 7 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen ...
- Eingangsformel BAMBGebV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG (BAM BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG - BAMBGEBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des
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- § 2 BAMBGebV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG (BAM BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG - BAMBGEBV) § 2 HÖHE DER GEBÜHREN
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