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Trefferliste für 'kwg'
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- § 64y KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64Y (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 6c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 6C ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (1) Die Aufsichtsbehörde ordnet an, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe über die Anforderungen
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- § 40 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 40 BEZEICHNUNG "SPARKASSE" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
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- § 65 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 65 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON ELEKTRONISCHEN WERTPAPIEREN (1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes verfügt,
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- § 6d KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 6D EIGENMITTELEMPFEHLUNG (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut, jede Institutsgruppe
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- § 41 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 41 AUSNAHMEN Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben
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- § 65a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 65A ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM FINANZMARKTDIGITALISIERUNGSGESETZ (1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz
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- § 7 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 7 ZUSAMMENARBEIT MIT DER DEUTSCHEN BUNDESBANK (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst
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- § 42 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 42 ENTSCHEIDUNG DER BUNDESANSTALT Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen
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- Anhang I KWG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) ANHANG I INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER (Fundstelle: BGBl. I 2015, 810 - 811; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch: [Name
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