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HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 41B BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN CODES; MELDEPFLICHTEN (1) Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß § 41a mit einem Einheitlichen Europäischen Code zu kennzeichnen sind, sind Gewebespenden unbeschadet ...
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von Antragstellern § 24 Ende der Mitgliedschaft § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft § 26 Satzung und Aufgabenerledigung § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst § 29 Meldepflichten bei Bezug ...
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