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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- § 8 FlaggRG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DAS FLAGGENRECHT DER SEESCHIFFE UND DIE FLAGGENFÜHRUNG DER BINNENSCHIFFE (FLAGGENRECHTSGESETZ) § 8 (1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2, 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies ...
- § 1 BetrSichV - Einzelnorm



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Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d. (3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes ...
- § 2 KrWaffGenV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER ALLGEMEINE GENEHMIGUNGEN NACH DEM GESETZ ÜBER DIE KONTROLLE VON KRIEGSWAFFEN § 2 (1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt, soweit a) die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ...
- § 150 SGB 7 - Einzelnorm



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, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, 2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 ...
- § 28a WaffG - Einzelnorm



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Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben ...
- § 1 ChemKlimaschutzV - Einzelnorm



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und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).(2) § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes ...
- § 1 GbV - Einzelnorm



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für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. (2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher ...
- Anlage 4 MariMedV - Einzelnorm



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Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“. Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen ...
- § 1 ChemOzonSchichtV - Einzelnorm



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, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Diese Verordnung gilt nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes ...
- § 7 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 7 (1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes ...
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