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Trefferliste für 'tier'
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- § 9 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 9 ZUCHTVERBOT (1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten. (2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter
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- § 10 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 10 HALTUNGSVERBOT Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung
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- § 34 TierZDV - Einzelnorm



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gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird, 2. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird, 3. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die ...
- § 11 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 11 FLUGVERBOT, ENTWEICHEN (1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden in den Flug zu entlassen. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 ist ein mit
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- § 12 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 12 KENNZEICHNUNGSPFLICHT Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen
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- § 13 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 13 KENNZEICHNUNGSMETHODEN (1) Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+
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- § 14 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 14 AUSNAHMEN VON DER KENNZEICHNUNGSPFLICHT (1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt, wenn ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier
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- § 17 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 17 LÄNDERVORBEHALT Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz
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- Anlage 3 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) ANLAGE 3 (ZU § 5 NR. 2) OHNE WEITERES ERKENNBARE TEILE VON TIEREN UND PFLANZEN WILD LEBENDER ARTEN SOWIE OHNE WEITERES ERKENNBAR AUS IHNEN GEWONNENE ERZEUGNISSE
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- Anlage 4 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) ANLAGE 4 (ZU § 6 ABS. 1 SATZ 2) MUSTER FÜR DAS AUFNAHME- UND AUSLIEFERUNGSBUCH NACH § 6 ABS. 1 SATZ 2 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289
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