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- § 6a KrimLV - Einzelnorm



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IM KRIMINALPOLIZEILICHEN VOLLZUGSDIENST DES BUNDES (KRIMINALLAUFBAHNVERORDNUNG - KRIMLV) § 6A VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINSTELLUNG FÜR EINE VERWENDUNG IM BEREICH CYBERKRIMINALITÄT (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § ...
- § 6c KrimLV - Einzelnorm



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IM KRIMINALPOLIZEILICHEN VOLLZUGSDIENST DES BUNDES (KRIMINALLAUFBAHNVERORDNUNG - KRIMLV) § 6C EINGANGSAMT IM GEHOBENEN KRIMINALDIENST FÜR EINE VERWENDUNG IM BEREICH CYBERKRIMINALITÄT Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt ...
- § 33 AlkStV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALKOHOLSTEUERGESETZES (ALKOHOLSTEUERVERORDNUNG - ALKSTV) § 33 EINGANGS- UND AUSFUHRMELDUNG BEI VERWENDUNG DES ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS, STRECKENGESCHÄFT (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort ...
- § 48e AlkStV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALKOHOLSTEUERGESETZES (ALKOHOLSTEUERVERORDNUNG - ALKSTV) § 48E EINGANGSMELDUNG BEI VERWENDUNG DES VEREINFACHTEN ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis ...
- § 33a WeinV 1995 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WEINVERORDNUNG § 33A VERWENDUNG BESTIMMTER BEHÄLTNISSE (ZU § 24 ABSATZ 2 NUMMER 4 I. V. M. § 54 ABSATZ 1 DES WEINGESETZES) (1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine
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- § 14 SortSchG 1985 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SORTENSCHUTZGESETZ § 14 VERWENDUNG DER SORTENBEZEICHNUNG (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist
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- § 62 AlkStV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALKOHOLSTEUERGESETZES (ALKOHOLSTEUERVERORDNUNG - ALKSTV) § 62 ABGABE VON ALKOHOLERZEUGNISSEN, ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG (1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ...
- § 10 LiqV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LIQUIDITÄT DER INSTITUTE (LIQUIDITÄTSVERORDNUNG - LIQV) § 10 VERWENDUNG VON INSTITUTSEIGENEN LIQUIDITÄTSRISIKOMESS- UND -STEUERUNGSVERFAHREN (1) Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit
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- § 3 EBPensNOG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DER PENSIONSKASSE DEUTSCHER EISENBAHNEN UND STRAßENBAHNEN § 3 NACHWEISE ÜBER DIE VERWENDUNG DER ZUSCHÜSSE Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung ...
- § 1 EUFinSchStG - Einzelnorm



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ZUR STÄRKUNG DES SCHUTZES DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN UNION (EU-FINANZSCHUTZSTÄRKUNGSGESETZ - EUFINSCHSTG) § 1 MISSBRÄUCHLICHE VERWENDUNG VON LEISTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem Vermögen ...
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