zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN AUS ANLAß DER VERÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DAS JAHR 1959 (ZWEITES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 2. RAG) § 8 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIZEHNTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (DREIZEHNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 13. RAG) § 8 Die Vorschriften dieses ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RENTENANPASSUNGSGESETZ 1987 (RAG 1987) § 2 FORMELRENTEN (1) Renten, die 1. nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2. nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3. nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzesberechnet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (SECHZEHNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 16. RAG) § 13 (1) Jedem Rentenempfänger ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER VERBINDLICHKEITEN NATIONALSOZIALISTISCHER EINRICHTUNGEN UND DER RECHTSVERHÄLTNISSE AN DEREN VERMÖGEN § 20 NACHVERSICHERUNG (1) Personen, die auf Grund des Gesetzes über die versicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der Nationalsozialistischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (NEUNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 9. RAG) § 1 (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIZEHNTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (DREIZEHNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 13. RAG) § 14 (1) Jedem Rentenempfänger ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER VERBINDLICHKEITEN NATIONALSOZIALISTISCHER EINRICHTUNGEN UND DER RECHTSVERHÄLTNISSE AN DEREN VERMÖGEN § 23A NACHVERSICHERUNG IN SONDERFÄLLEN (1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242b der Reichsversicherungsordnung, des § 18 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (NEUNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 9. RAG) § 4 (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ELFTES GESETZ ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN AUS DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN SOWIE ÜBER DIE ANPASSUNG DER GELDLEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (ELFTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 11. RAG) § 1 (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen ...