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Trefferliste für 'aufbewahrung'

Dokument 111 - 120 von 765 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 19 WO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 19 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 87 2. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 87 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer ...
§ 4 RiRegDG - Einzelnorm****
... GEMEINSCHAFT ÜBER DIE KENNZEICHNUNG UND REGISTRIERUNG VON RINDERN ERHOBENEN DATEN (RINDERREGISTRIERUNGSDURCHFÜHRUNGSGESETZ - RIREGDG) § 4 AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten ...
§ 21 AtAV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE ODER ABGEBRANNTER BRENNELEMENTE *) (ATOMRECHTLICHE ABFALLVERBRINGUNGSVERORDNUNG - ATAV) § 21 AUFBEWAHRUNG DER EINHEITLICHEN BEGLEITSCHEINE NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt ...
§ 53 3. WOMitbestG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 53 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ...
§ 6 GesBergV - Einzelnorm****
... BERGVERORDNUNG ZUM GESUNDHEITLICHEN SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN (GESUNDHEITSSCHUTZ-BERGVERORDNUNG - GESBERGV) § 6 MITTEILUNG, AUFZEICHNUNG, AUFBEWAHRUNG (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte ...
§ 77 PStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 77 FORTFÜHRUNG, AUFBEWAHRUNG UND BENUTZUNG DER FAMILIENBÜCHER (1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend ...
§ 56 WOS - Einzelnorm****
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 56 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum ...
JAktAG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis***
... * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GESETZ ZUR AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON AKTEN DER GERICHTE UND STAATSANWALTSCHAFTEN NACH BEENDIGUNG DES VERFAHRENS ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML ...
JAktAV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis***
... * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex VERORDNUNG ÜBER DIE AUFBEWAHRUNG UND SPEICHERUNG VON JUSTIZAKTEN ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML   PDF   XML   EPUB     Eingangsformel     § 1 Anwendungsbereich     ...
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