zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 11 HILFSPERSONAL; HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 14 GLEICHWERTIGKEIT VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION (1) Anerkennungen aus einem anderen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 5 NICHT BETRIEBSANGEHÖRIGE BEAUFTRAGTE (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll die zuständige ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) INHALTSÜBERSICHT Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Vorschriften für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 7 ANZEIGE (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 8A INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT (1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 21 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 6 REGISTRIERUNG VON FEUERUNGSANLAGEN (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 28 MESSVERFAHREN UND MESSEINRICHTUNGEN (1) Der Betreiber hat sicherzustellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 33 WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde ...