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Trefferliste für 'einkommensteuer'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 82a EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82A ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN UND SONDERBEHANDLUNG VON ERHALTUNGSAUFWAND FÜR BESTIMMTE ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN BEI GEBÄUDEN (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
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- § 82b EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82B BEHANDLUNG GRÖßEREN ERHALTUNGSAUFWANDS BEI WOHNGEBÄUDEN (1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands
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- §§ 82c bis 82e EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 82f EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82F BEWERTUNGSFREIHEIT FÜR HANDELSSCHIFFE, FÜR SCHIFFE, DIE DER SEEFISCHEREI DIENEN, UND FÜR LUFTFAHRZEUGE (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen
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- § 82g EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82G ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN FÜR BESTIMMTE BAUMAßNAHMEN 1Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten
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- § 50d EStG - Einzelnorm



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, ist die in diesem Staat auf diese Vergütungen festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 3Die Sätze ...
- § 82h EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 82i EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82I ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN BEI BAUDENKMÄLERN (1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den
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- § 83 EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 85 EStDV 1955 - Einzelnorm



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