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Trefferliste für 'frauen'
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- § 22 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 22 VORZEITIGES AUSSCHEIDEN (1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder
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- § 168 GenG - Einzelnorm



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- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 168 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEM GESETZ FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz ...
- § 11 MuSchG - Einzelnorm



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BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 11 UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR SCHWANGERE FRAUEN (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem ...
- § 23 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 23 ZUSAMMENLEGUNG, AUFSPALTUNG UND EINGLIEDERUNG (1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu einer
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- § 12 MuSchG - Einzelnorm



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BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 12 UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR STILLENDE FRAUEN (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß ...
- § 24 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 24 RECHTSSTELLUNG (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen
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- § 26 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 26 AUFGABEN DER STELLVERTRETERIN UND DER VERTRAUENSFRAU (1) Die Stellvertreterin wird grundsätzlich im
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- § 15 MuSchG - Einzelnorm



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BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 15 MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DER SCHWANGEREN UND STILLENDEN FRAUEN (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie ...
- § 28 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 28 SCHUTZRECHTE (1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert
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- § 174 GenG - Einzelnorm



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(GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 174 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER REGELUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST § 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet ...
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