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Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 111 - 120 von 854 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 6 MgVG - Einzelnorm*
... die Leitungen eine grenzüberschreitende Verschmelzung planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Verschmelzungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt ...
§ 42a GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 42A VORLAGE DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum ...
§ 1 AuslInvG - Einzelnorm*
... STEUERLICHE MAßNAHMEN BEI AUSLANDSINVESTITIONEN DER DEUTSCHEN WIRTSCHAFT § 1 STEUERFREIE RÜCKLAGE BEI ÜBERFÜHRUNG BESTIMMTER WIRTSCHAFTSGÜTER IN GESELLSCHAFTEN, BETRIEBE ODER BETRIEBSTÄTTEN IM AUSLAND (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln ...
Art 3 SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) ART 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung ...
§ 1 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 1 GELTUNGSBEREICH Für die Beamtinnen und Beamten, die ...
§ 7 MgVG - Einzelnorm*
... (MGVG) § 7 ZUSAMMENSETZUNG DES BESONDEREN VERHANDLUNGSGREMIUMS (1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden ...
§ 43 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 43 HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer ...
Schlussformel SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) SCHLUSSFORMEL   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich ...
§ 2 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 2 JAHRESARBEITSZEIT (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der ...
§ 43a GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 43A KREDITGEWÄHRUNG AUS GESELLSCHAFTSVERMÖGEN Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten ...
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