Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'tkg'

Dokument 111 - 120 von 250 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 155 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 155 OFFENER NETZZUGANG ZU ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN TELEKOMMUNIKATIONSNETZEN UND TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN, VERBINDLICHKEIT VON AUSBAUZUSAGEN IN DER FÖRDERUNG (1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze ...
§ 55 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 55 INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der ...
§ 156 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 156 RECHT AUF VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN (1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch ...
§ 56 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 56 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG NACH STILLSCHWEIGENDER VERTRAGSVERLÄNGERUNG (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der ...
§ 157 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 157 VERFÜGBARKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen ...
§ 57 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 57 VERTRAGSÄNDERUNG, MINDERUNG UND AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG (1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern ...
§ 158 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 158 ERSCHWINGLICHKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort ...
§ 58 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 58 ENTSTÖRUNG (1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher ...
§ 159 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 159 BEITRAG VON UNTERNEHMEN ZUR VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
§ 59 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 59 ANBIETERWECHSEL UND RUFNUMMERNMITNAHME (1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 next

neue Volltext-Suche