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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 33 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 33 BEGLAUBIGUNG VON DOKUMENTEN (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
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- § 34 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 34 BEGLAUBIGUNG VON UNTERSCHRIFTEN (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften
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- § 35 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 35 BEGRIFF DES VERWALTUNGSAKTES Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die
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- § 5 VIG - Einzelnorm



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einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden ...
- § 35a VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 35A VOLLSTÄNDIG AUTOMATISIERTER ERLASS EINES VERWALTUNGSAKTES Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen
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- § 36 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 36 NEBENBESTIMMUNGEN ZUM VERWALTUNGSAKT (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen
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- § 37 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 37 BESTIMMTHEIT UND FORM DES VERWALTUNGSAKTES; RECHTSBEHELFSBELEHRUNG (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer
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- § 38 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 38 ZUSICHERUNG (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor
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- § 39 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 39 BEGRÜNDUNG DES VERWALTUNGSAKTES (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen
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- § 40 VwVfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 40 ERMESSEN Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. * zum Seitenanfang
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