zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 74 (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 161 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 75 Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 162 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 77 (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt. (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 164 Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 78 (1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 165 Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *