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Trefferliste für 'arbeitnehmerinnen'
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- § 44 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 44 SCHUTZ DER ARBEITNEHMERVERTRETER Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die 1. Mitglieder des besonderen
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- § 2 6. PflegeArbbV - Einzelnorm



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1. Juli 2025: 20,50 Euro brutto je Stunde. (2) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen ...
- § 45 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 45 MISSBRAUCHSVERBOT Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte
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- § 46 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 46 ERRICHTUNGS- UND TÄTIGKEITSSCHUTZ Niemand darf 1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung
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- § 47 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 47 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen
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- § 48 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 48 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Information
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- § 49 SCEBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 49 GELTUNG NATIONALEN RECHTS (1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften
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- § 50 SCEBG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN IN EINER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE-BETEILIGUNGSGESETZ - SCEBG) § 50 SONDERREGELUNG AUS ANLASS DER COVID-19-PANDEMIE Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung
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- Eingangsformel AEntG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER ZWINGENDE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITEND ENTSANDTE UND FÜR REGELMÄßIG IM INLAND BESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN (ARBEITNEHMER-ENTSENDEGESETZ - AENTG) EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende ...
- § 418 SGB 3 - Einzelnorm



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- (ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 24. MÄRZ 1997, BGBL. I S. 594) § 418 TRAGUNG DER BEITRÄGE ZUR ARBEITSFÖRDERUNG BEI BESCHÄFTIGUNG ÄLTERER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER (1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig ...
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