zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 55 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT RENTEN (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 55A ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT VERSORGUNGSABFINDUNGEN (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 56 ZUSAMMENTREFFEN VON VERSORGUNGSBEZÜGEN MIT EINER LAUFENDEN ALTERSSICHERUNGSLEISTUNG AUS ZWISCHENSTAATLICHER ODER ÜBERSTAATLICHER VERWENDUNG (1) Steht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 57 KÜRZUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE NACH DER EHESCHEIDUNG (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 58 ABWENDUNG DER KÜRZUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 59 ERLÖSCHEN DER VERSORGUNGSBEZÜGE WEGEN VERURTEILUNG (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 60 ERLÖSCHEN DER VERSORGUNGSBEZÜGE BEI ABLEHNUNG EINER ERNEUTEN BERUFUNG Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 61 ERLÖSCHEN DER WITWEN- UND WAISENVERSORGUNG (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 62 ANZEIGEPFLICHT (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 62A VERSORGUNGSBERICHT, MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils ...