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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 15 VkBkmG - Einzelnorm



... GESETZEN UND RECHTSVERORDNUNGEN UND ÜBER BEKANNTMACHUNGEN (VERKÜNDUNGS- UND BEKANNTMACHUNGSGESETZ - VKBKMG) § 15 ZUSTÄNDIGE STELLE FÜR DIE AMTLICHE BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN NACH ARTIKEL 80A DES GRUNDGESETZES Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz ...
- § 16 VkBkmG - Einzelnorm



... VON GESETZEN UND RECHTSVERORDNUNGEN UND ÜBER BEKANNTMACHUNGEN (VERKÜNDUNGS- UND BEKANNTMACHUNGSGESETZ - VKBKMG) § 16 VERFAHREN DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN NACH ARTIKEL 80A DES GRUNDGESETZES Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt ...
- § 4 GeoEnBeschrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR BESCHRÄNKUNG DES MARINEN GEO-ENGINEERINGS § 4 PRÜFUNG DES ANTRAGS, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG UND AUSLEGUNG (1) Die zuständige Behörde hat nach Eingang des Antrags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen nach § 3 entspricht
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- § 22 WODrittelbG - Einzelnorm



... DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 22 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN, BEKANNTMACHUNG DES UNTERNEHMENS (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die ...
- § 11 KapResV - Einzelnorm



... ZUR REGELUNG DES VERFAHRENS DER BESCHAFFUNG, DES EINSATZES UND DER ABRECHNUNG EINER KAPAZITÄTSRESERVE (KAPAZITÄTSRESERVEVERORDNUNG - KAPRESV) § 11 BEKANNTMACHUNG DER BESCHAFFUNG (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen ...
- § 103 UrhG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 103 BEKANNTMACHUNG DES URTEILS Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf
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- § 48 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 48 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen
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- § 58 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 58 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 3
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- § 80 1. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (1. WOMITBESTG) § 80 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er
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- § 37 EuWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EUROPAWAHLORDNUNG (EUWO) § 37 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge
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