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GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GELTENDEN KONDITIONALITÄT (GAP-KONDITIONALITÄTEN-GESETZ - GAPKONDG) § 8 BEKANNTMACHUNG DES REFERENZANTEILS; ABNAHME DES DAUERGRÜNLANDANTEILS (1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ANHÖRUNGSVERFAHREN NACH DEM GENTECHNIKGESETZ (GENTECHNIK-ANHÖRUNGSVERORDNUNG - GENTANHV) § 2 BEKANNTMACHUNG DES VORHABENS Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DRITTELBETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IM AUFSICHTSRAT (DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - DRITTELBG) § 8 BEKANNTMACHUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ...
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