zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BAUGERÄTEFÜHRER/ZUR BAUGERÄTEFÜHRERIN § 5 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN (1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BRAUER UND MÄLZER UND ZUR BRAUERIN UND MÄLZERIN* (BRAUER- UND MÄLZERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BRAUMÄAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERZENHERSTELLER UND WACHSBILDNER UND ZUR KERZENHERSTELLERIN UND WACHSBILDNERIN * (KERZENHERSTELLER- UND WACHSBILDNERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KHWBAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKER UND ZUR KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKERIN * (KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KFBAUMECHAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM METALLBILDNER UND ZUR METALLBILDNERIN* (METALLBILDNERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - METALLBAUSBVO) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLORISTEN UND ZUR FLORISTIN * (FLORISTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - FLORISTAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GESTALTER FÜR IMMERSIVE MEDIEN UND ZUR GESTALTERIN FÜR IMMERSIVE MEDIEN * (GESTALTER-IMMERSIVE-MEDIEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GIMEDAUSBV) § 4 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR SCHUTZ UND SICHERHEIT *) § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM AUTOMOBILKAUFMANN UND ZUR AUTOMOBILKAUFFRAU* (AUTOMOBILKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - AUTOKFLAUSBV) § 3 GEGENSTAND DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GRAVEUR UND ZUR GRAVEURIN * (GRAVEURAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GRAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...