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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 71 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 71 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
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- § 3 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 3 BAHNPOLIZEI (1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die 1. den Benutzern
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- § 5 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 5 SCHUTZ VON BUNDESORGANEN (1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn
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- § 46 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 46 ANWENDUNG DER ABSCHNITTE 1 BIS 4, ABWEICHUNGEN (1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich
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- § 7 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 7 AUFGABEN IM NOTSTANDS- UND VERTEIDIGUNGSFALL (1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
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- § 13 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 13 VERFOLGUNG UND AHNDUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr
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- § 1 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 1 GELTUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ...
- § 25 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 25 VORLADUNG (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für
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- § 26 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 26 DATENERHEBUNG BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN ODER ANSAMMLUNGEN (1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder
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- § 22 EZulV - Einzelnorm



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unterstützend tätig sind. (2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Nummer Verwendung Betrag (in Euro pro Monat) 1 2 1 in der Bundespolizei in der GSG 9 500 2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469 3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit ...
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