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- § 10b EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 10B VORGABEN ZUR DIREKTVERMARKTUNG (1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt
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- § 45 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 45 GEOTHERMIE (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem
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- § 10c EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 10C ZUORDNUNG GERINGFÜGIGER VERBRÄUCHE Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude
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- § 46 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 46 WINDENERGIE AN LAND (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden
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- § 11 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 11 ABNAHME, ÜBERTRAGUNG UND VERTEILUNG (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in
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- §§ 46a bis 47 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) §§ 46A BIS 47 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 11a EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 11A RECHT ZUR VERLEGUNG VON LEITUNGEN (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die
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- § 48 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 48 SOLARE STRAHLUNGSENERGIE (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
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- § 11b EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 11B RECHT ZUR ÜBERFAHRT WÄHREND DER ERRICHTUNG UND DES RÜCKBAUS (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand
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- § 48a EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 48A MIETERSTROMZUSCHLAG BEI SOLARER STRAHLUNGSENERGIE Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde
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