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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 227 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 227 ANMELDUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können
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- § 6 WindBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG
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- § 228 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 228 HERABSETZUNG UNTER DEN MINDESTNENNBETRAG (1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung
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- § 6a WindBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG
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- § 229 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 229 VORAUSSETZUNGEN (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden
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- § 6b WindBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG
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- § 230 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 230 VERBOT VON ZAHLUNGEN AN DIE AKTIONÄRE Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die
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- § 7 WindBG - Einzelnorm



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- § 231 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 231 BESCHRÄNKTE EINSTELLUNG IN DIE KAPITALRÜCKLAGE UND IN DIE GESETZLICHE RÜCKLAGE Die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der
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- Anlage WindBG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FESTLEGUNG VON FLÄCHENBEDARFEN UND ZUR GENEHMIGUNGSERLEICHTERUNG FÜR WINDENERGIEANLAGEN AN LAND UND FÜR ANLAGEN ZUR SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG) ANLAGE
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