zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26N ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VIRTUELLER HAUPTVERSAMMLUNGEN VON AKTIENGESELLSCHAFTEN UND ÄNDERUNG GENOSSENSCHAFTS- SOWIE INSOLVENZ- UND RESTRUKTURIERUNGSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN (1) Für Hauptversammlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 7 PFLICHTEN DES INHABERS DES KENNZEICHNUNGSBETRIEBS (1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26O ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2021/2101 IM HINBLICK AUF DIE OFFENLEGUNG VON ERTRAGSTEUERINFORMATIONEN DURCH BESTIMMTE UNTERNEHMEN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN SOWIE ZUR ÄNDERUNG DES ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 8 ANDERE ENERGIEERZEUGNISSE ALS GASÖLE (1) Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26P ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM ZUKUNFTSFINANZIERUNGSGESETZ § 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 8A ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER ZULASSUNG UND DER BEWILLIGUNG (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26Q ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM VIERTEN BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ § 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 9 ANLAGENBEGRIFF Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 27 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATS § 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 10 NUTZUNGSGRADERMITTLUNG (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen: 1. die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse, 2. die Mengen ...