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Trefferliste für 'gmbhg'

Dokument 111 - 120 von 157 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 55 GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 55 ERHÖHUNG DES STAMMKAPITALS (1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen ...
§ 55a GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 55A GENEHMIGTES KAPITAL (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem ...
§ 56 GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 56 KAPITALERHÖHUNG MIT SACHEINLAGEN (1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht ...
§ 56a GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 56A LEISTUNGEN AUF DAS NEUE STAMMKAPITAL Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung. ...
§ 57 GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57 ANMELDUNG DER ERHÖHUNG (1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen ...
§ 57a GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57A ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 57b GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57B (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 57c GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57C KAPITALERHÖHUNG AUS GESELLSCHAFTSMITTELN (1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).(2) ...
§ 57d GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57D AUSWEISUNG VON KAPITAL- UND GEWINNRÜCKLAGEN (1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem ...
§ 57e GmbHG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 57E ZUGRUNDELEGUNG DER LETZTEN JAHRESBILANZ; PRÜFUNG (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz ...
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