zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 129 ANMELDUNG DER SPALTUNG Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 225C ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 325 SPALTUNGSPRÜFUNG Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 2 WIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE ANTEILSINHABER (1) Die Anteilsinhaber der Deutschen Genossenschaftsbank übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft im Verhältnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 39D WIDERSPRUCH GEGEN DEN BESCHLUSS DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 130 EINTRAGUNG DER SPALTUNG (1) Die Spaltung darf in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger eingetragen worden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 226 MÖGLICHKEIT DES FORMWECHSELS Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 326 ZUSTIMMUNG DER ANTEILSINHABER (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 3 AKTIEN Die Aktien der Aktiengesellschaft lauten vorbehaltlich künftiger Satzungsänderungen auf den Namen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 39E PRÜFUNG DER VERSCHMELZUNG Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb ...