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Trefferliste für 'arzneimittel'

Dokument 121 - 130 von 892 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Schlussformel DIMDIAMV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS DATENBANKGESTÜTZTE INFORMATIONSSYSTEM ÜBER ARZNEIMITTEL DES BUNDESINSTITUTS FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE*) (BFARM-ARZNEIMITTELDATENVERORDNUNG) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 5a AMGZSAV - Einzelnorm*
... 4A DES ARZNEIMITTELGESETZES (AMG-ZIVILSCHUTZAUSNAHMEVERORDNUNG - AMGZSAV) § 5A AUSNAHMEN VOM DRITTEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES UND VON DER ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG (1) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimitteln gestatten ...
§ 79 AMG - Einzelnorm*
... der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist; insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf ...
§ 28 AMG - Einzelnorm*
... verständliche Begriffe und ein einheitlicher Wortlaut, auch entsprechend den Empfehlungen und Stellungnahmen der Ausschüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur, verwendet werden, wobei die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen zulässig bleibt; von dieser Befugnis kann ...
§ 29 AMG - Einzelnorm*
... der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden ...
§ 95 AMG - Einzelnorm*
... - AMG) § 95 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch ...
§ 1 FGNV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUBESTIMMUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRAGSGRUPPEN (FESTBETRAGSGRUPPEN-NEUBESTIMMUNGSVERORDNUNG - FGNV) § 1  Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 6 AM-NutzenV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NUTZENBEWERTUNG VON ARZNEIMITTELN NACH § 35A ABSATZ 1 SGB V FÜR ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN NACH § 130B SGB V (ARZNEIMITTEL-NUTZENBEWERTUNGSVERORDNUNG - AM-NUTZENV) § 6 ZWECKMÄßIGE VERGLEICHSTHERAPIE (1) Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist regelhaft zu bestimmen ...
Anlage FGNV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUBESTIMMUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRAGSGRUPPEN (FESTBETRAGSGRUPPEN-NEUBESTIMMUNGSVERORDNUNG - FGNV) ANLAGE (ZU § 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 94 - 95 Anlage Teil 1 Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung ist für die Festbetragsgruppe ...
§ 1 AMWHV - Einzelnorm*
... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, die 1. ...
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